Satzung des Investmentclubs

 
• Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen.

• Gesellschafter kann nur eine natürliche Person sein.

• Das Gesellschafterver-mögen steht den Gesellschafter nicht zur gesamten Hand zu, sondern nach Bruchteilen.

• Die Gesellschaft unterhält die erforderlichen Konten bei der Stadtsparkasse Kaiserslautern.

 

beati possidentes

 

1. Die Gesellschaft trägt den Namen „Investmentclub Beati Possidentes“ und ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes.

2. Zweck der Gesellschaft ist das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen.

3. Gesellschafter kann nur eine natürliche Person sein.

4. Das Gesellschaftervermögen steht den Gesellschafter nicht zur gesamten Hand zu, sondern nach Bruchteilen.

5. Die Gesellschaft unterhält die erforderlichen Konten bei der Stadtsparkasse Kaiserslautern. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bestimmt sich nach Ziffer 12 Buchstabe c) und Ziffer 14 der Satzung.

6. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, einen vierteljährlichen Beitrag von mindestens DM 50,-- oder einen durch DM 10,-- teilbaren, höheren Betrag zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt im Einzugsverfahren zu den Terminen 15.03., 15.06.,15.09. und 15.12. eines jeden Jahres. Der Anteil am Gesellschaftsver-mögen darf bei jedem einzelnen Gesellschafter nicht mehr als 12,5 % des Gesellschaftsvermögens ausmachen. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch Einzug im Lastschriftverfahren auf das Konto der Gesellschaft, Konto Nr. 000 122 366 bei der Stadtsparkasse Kaiserslautern. Die eingezahlten Beträge werden zur Anlage in Wertpapieren sowie vorübergehend in anderen günstigen Anlagen (z.B. Kontensparen, Edelmetalle etc.) verwendet. Zur Deckung der Verwaltungskosten (übliche Aufwendungen für Rechnungslegung und Anlage-politik) können maximal 1 % des Gesellschaftsvermögen je Rechnungsjahr Ver-wendung finden.

7. Die Geschäftsführung kann bis zu 15 % des Gesellschaftsvermögens bei der Stadtsparkasse Kaiserslautern Kredit aufnehmen.

8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über eine Gewinnausschüttung ent-scheidet die Gesellschafterversammlung nur auf vorherigen schriftlichen Antrag eines Gesellschafters. Ansonsten findet Wiederanlage der erwirtschafteten Gewinne statt.

9. Aufgaben der Gesellschafterversammlung:

 

a) Empfehlung für die Anlagepolitik.
b) Ausschluß von Gesellschaftern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
c) Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters.
d) Abberufung des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters oder von Mitgliedern des Anlageausschusses aus wichtigem Grund.
e) Wahl des Anlageausschusses und Wahl von Ersatzmitgliedern (dieser be- steht aus dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern).
f) Wahl von zwei Kassenprüfern und Ersatzmitgliedern.
g) Entlastung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters und des Anlageaus-
schusses.
h) Beschlußfassung über Gewinnausschüttung gemäß Antrag nach Ziffer 8.
i) Beschlußfassung über Änderung des Gesellschaftervertrages.
j) Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

 

10. Die Gesellschafterversammlung wird jährlich durchgeführt und spätestens 14 vor Termin schriftlich einberufen und durch den Geschäftsführer bzw. im Ver-hinderungsfall durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Wahl des Geschäfts-führers, seines Stellvertreters, des Anlageausschusses und der Kassenprüfer wird nur alle zwei Jahre durchgeführt.

11. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesellschafter gefaßt. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme, Stimmrechtsdelegierungen sind ausge-schlossen. Zur Beschlußfassung gemäß Ziffer 9 Buchstabe b), d), h), i) und j) ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Gesellschafter erforderlich. Bei Be-schlußfassung gemäß § 9 Ziffer 2 und 4 nehmen der auszuschließende Gesellschafter bzw. der abzuberufende Geschäftsführer oder Stellvertreter oder das Mitglied des Anlageausschusses an der Abstimmung nicht teil. Die Gesell-schafterversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Quartales statt. Auf Antrag eines Drittels der Gesellschafter ist vom Geschäftsführer bzw. von seinem Stellvertreter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gemäß Ziffer 10 einzuberufen, dabei sind die Einberufungsgründe den Gesellschaftern mitzuteilen.

12. Geschäftsführer und Anlageausschuß:

a) Der Geschäftsführer bzw. sein Stellvertreter leisten jährlich Rechenschaft über die Entwicklung der Gesellschaft. Sie rufen die Gesellschafterversammlung ein.
b) Der Anlageausschuß bestimmt die zu kaufenden und die zu verkaufenden Wertpapiere.

c) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter überwachen den Eingang der vierteljährlichen Sparbeiträge und beschließen über eine eventuelle Stundung.

d) Der Stellvertreter des Geschäftsführers führt in den Gesellschafterversamm- lungen das Protokoll, in welchem zumindest sämtliche Beschlüsse und Em- pfehlungen schriftlich festzuhalten sind.

13. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter, die Mitglieder des Anlage-ausschusses und die Kassenprüfer werden aus dem Kreis der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit in der Gesellschafterversammlung gewählt. Sie alle sind ehrenamtlich tätig.

14. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter erhalten die Vollmacht, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten gemeinschaftlich für die Gesellschaft vorzunehmen.

15. Die bestellten Kassenprüfer haben zum Schluß eines Kalenderjahres die Kassenführung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters zu prüfen und erstatten in der ersten Gesellschafterversammlung des nächsten Jahres Bericht. Die Kassenprüfer haben neben der Jahresabschlußprüfung mindestens einmal jährlich eine unvermutete Prüfung durchzuführen. Die Prüfungsfeststellungen sind kurz zu protokollieren.

16. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter fortgesetzt. Das gleiche gilt im Falle des Todes eines Gesellschafters, des Ausschluß eines Gesellschafters (Ziffer 9 Buchstabe b), der Pfändung des Anteils eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen oder der Eröffnung des Vergleiches bzw. des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters. Teilveräußerungen von Gesellschafteranteilen durch Übergabe an andere Gesell-schafter sind möglich. Der abgehende Gesellschafter hat sich um die Übernahme selbst zu bemühen. Bei Zustandekommen einer Übergabe/Übernahme rechnet die Gesellschaft für die Übertragungsabwicklung dem abgebenden Gesellschafter 0,5 % des ausmachenden Betrages als Kosten. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters kann ein neues Mitglied eintreten. Im Ausscheidungsfalle wird das Gesellschaftsvermögen (ist Inventarwert) durch den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter bewertet, um den Auszahlungsanspruch des Ausschei-denden festzustellen. Allgemein erfolgt die Ermittlung des Anteilswertes zum Ende eines Kalendervierteljahres, der jederzeit durch Anfrage beim Geschäfts
führer oder dessen Stellvertreter in Erfahrung gebracht werden kann. Eine schriftliche Mitteilung der Anzahl der Anteile mit Anteilswert muß jedem Gesellschafter mindestens zweimal jährlich zugehen. Der Anteilswert entspricht dem Inventarwert geteilt durch die Anzahl der Anteile. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters werden ein Prozent des ausmachenden Betrages als Kosten einbehalten.

17. Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft (§ 705 ff.).

 

Ausdruck nach Originalfassung
Kaiserslautern, 13. August 1999


beati.possidentes

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